Beschlüsse der Tagung der leitenden Versorgungsärzte

20.10.2025 – 21.10.2025 in Potsdam

Beschluss 1

Ermittlung des prozentualen Hörverlustes bei fehlendem Sprachaudiogramm.

Wenn die sprachaudiometrische Untersuchung keine verlässlichen Werte ergibt, z.B. weil die Antragsstellenden nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen oder wenn aus einem anderen objektiven Grund kein Sprachaudiogramm beigezogen werden kann, sollte unter der Hinzuziehung von Untersuchungen zur Objektivierung der Hörfähigkeit (z.B. BERA incl. Auswertung) die Hörschwelle ermittelt werden, aus der das Ausmaß der Schwerhörigkeit bestimmt wird. Könne iese Untersuchungen nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwand durchgeführt werden, kann in diesem besinderen seltenen Ausnahmefällen in Anlehnung an die Königssteiner Empfehlung von 2020 (Punkt 4.3.2) das Tonschwellenaudiogramm unter Anwendung der 3-Frequenztabelle nach Röser (VersMedV) ausgewertet und zur Feststellung des prozentualen Hörverlustes herangezogen werden.

Der Beiratsbeschluss vom April 1991 Nr. 2.4.2 ist nicht mehr anzuwenden.

Lesen Sie auch unter Bewertungshilfen Hörtest (z.B. BERA)

Beschluss 2:

Bei Substitutionsbehandlung mit Methode oder Analoga ist zur GdB-Bildung Teil B 3.8 der VMG anzuwenden. Damit ist unter der Annahme zumindest leichter sozialer Anpassungsschwierigkeiten ein  GdB von 30 nicht zu unterschreiten.

Beschluss 3:

Semimaligne Tumore werden im Hinblick auf die GdB-Bildung analog Basaliom beurteilt, soweit es in Teil B der VMG nciht anders geregelt ist.

 

siehe auch das Rundschreiben Sachsen 410-442.013/8